AGBs

AGBs

Basholli Garten- und Landschaftsbau 


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


 § 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit allen Vertragspartnern der Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau. Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich widersprochen. Diese bedürfen zu ihrer Einbeziehung in den Vertrag der ausdrücklichen Zustimmung der Basholli Garten- & Landschaftsbau. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.


§ 2 Angebote

Sämtliche Angebote verstehen sich freibleibend und 14 Tage gültig. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag. Für Art und Umfang der Lieferung gelten die in dem Angebot bzw. Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen und Bedingungen. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Preise werden im Angebot exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Nettopreise ausgewiesen. Die Mehrwertsteuer wird am Ende des Angebots hinzugefügt. Für die Planung und Erstellung eines Angebots wird die Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau ggf. eine Kameradrohne einsetzen. Für den erhöhten Planungs- und Kostenaufwand erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass für die Angebotsplanung unter Einsatz der Kameradrohne eine Gebühr in Höhe von 200,- € + MwSt. erhoben wird. Sollte es aufgrund der vorgelegten Planung zu einer Beauftragung der Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau kommen, wird diese Gebühr erlassen.


 § 3 Ausführung

Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Der Auftraggeber hat der Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Auftraggeber. Der Verlauf von Versorgungsleistungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen. Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer, bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (z.Bsp. Materiallieferungen) übernimmt die Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau keine Haftung. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Die Ausführung der Arbeiten des Basholli Garten,- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag/Angebot und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie für Bauleistungen festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren. Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. 


§ 4 überlassene Unterlagen 

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserstellung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen oder Lichtbildern behält sich die Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dienen der Vertragsabwicklung und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn es wird eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung erteilt. 


§ 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen

 Bei den Mengenangaben in unseren Angeboten handelt es sich um vorab ca. ermittelte Werte; die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich aufgemessenen tatsächlich ausgeführten Leistungen. Eine tagesgenaue Nachkalkulation durch den Auftragnehmer ist nicht immer möglich. Evtl. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen in unseren Angeboten sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotsendsumme enthalten. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen wechseln bei Auftragserteilung und Ausführung zur sogenannten Standardleistung und werden anhand der örtlich aufgemessenen Werte anhand des genannten Einzel- und/oder Einheitspreises berechnet. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall nach Aufmaß und tatsächlichem Material- und Arbeitsaufwand. Die Abrechnung des Materials erfolgt aufgrund von angefangenen Verkaufseinheiten. Eine andere Vergütung muss ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die vor Angebotsabgabe dem Auftragnehmer nicht bekannt waren. Sofern nicht anders vereinbart bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Leistungen, die 3 Monate oder Basholli Garten- und Landschaftsbau  später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Wir behalten uns vor bei Vertragsabschluss Sicherheitsleistungen oder Voraus- bzw. Abschlagszahlungen zur Materialkostendeckung bis zu 40 % des Auftragsvolumens zu verlangen. Mehrkosten, die dem Auftragnehmer durch Änderungswünsche des Auftraggebers nach Erteilung des Auftrags entstehen, trägt der Auftraggeber in voller Höhe. Unsere Mahngebühren betragen 5,00 € für die erste Mahnung/Zahlungserinnerung, und je 10,00 € für die 2. und 3. Mahnung Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.


§ 6 Abnahme

 Die Fertigstellung der Leistung wird vom Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung der Fertigstellung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. In sich abgeschlossene Teile können gesondert abgenommen werden. Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weiter Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B §n 7 trägt. Die Vergütung ist mit der Abnahme ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere tritt Verzug ohne weitere schriftliche Mahnung ein.


§ 7 Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, das seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für alle durch den Auftragnehmer erstellten Gewerke wird eine Garantie von 5 Jahren geleistet, im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns verloren. Bei Zahlungsverzug kann die Basholli Garten- und Landschaftsbau die Ausführung der Mängelbeseitigung so lange ablehnen, bis die Rechnung durch den Auftraggeber vollständig bezahlt ist. Unter besonderen Umständen kann die Gewährleistung für einzelne Arbeiten wegfallen, dies gilt insbesondere bei Aufbau auf durch Dritten erstelltem Unterbau oder sonstige im Vorfeld erstellten Gewerke, die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers stehen. Die Gewährleistungseinschränkung wird mit Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind höhere Gewalt (Naturereignisse) oder mutwillige Zerstörung. Für etwaige Mängel leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung. Sofern Material und Pflanzen vom Auftraggeber bereitgestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgerechte Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus dem Material oder den Pflanzen. Mutterboden und Humus werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt und Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer aufgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Sofern der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn dem Auftragnehmer die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode (im Regelfall 1 Jahr) übertragen worden ist. Ausgeschlossen ist dies jedoch, wenn die Schäden auf das Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstige, vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Faktoren zurückgeführt werden kann. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Sämtliche Maße sind Zirka-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können. Beim Handel mit Betonwaren und anderen Naturprodukten können Formen, Farben und Strukturen von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen, Holz, Bambus, Basholli Garten- und Landschaftsbau  WPC...) material- bzw. fertigungsbedingt abweichen. Sie mindern weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung. Bei Betonprodukten lassen sich Ausblühungen nicht immer verhindern. Durch die Verdunstung von Eigenwasser oder auch Fremdwasser wird beim Erhärtungsprozess des Betons Calciumkarbonat kristallisiert. Diese weißen Ausblühungen entstehen also durch einen natürlichen Vorgang und sind nicht zu vermeiden. Sie sind somit kein Qualitätsmangel der Werksteine. Bewitterung , Verschmutzungen und mechanische Beanspruchungen unter Verkehr und Nutzung lässt Ausblühungen verschwinden. In besonders hartnäckigen Fällen können sie jedoch mit einem speziellen Reinigungsmittel beseitigt werden. Im Laufe der Zeit eintretende Farbabweichung und – Verblühungen sowie sonstige materialtypische Veränderungen der Ware aufgrund von Witterungseinflüssen u. ä. sind warentypisch. Sie entsprechen der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Des Weiteren gilt für Gartenpläne und Bemaßungen das alleinige Eigentum der Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau, auch nach Auftragsbezahlung, sowie jegliche Bilder die von dem Bauvorhaben gemacht werden, diese dienen insofern zu Werbezwecken und dürfen im Internet Fernsehen, auf Flyern oder jeglichen anderen Werbemitteln ausgestrahlt werden sofern keine Personen, Straßenschilder oder Hausnummern zu erkennen sind.


§ 9 Duldung und Wegnahme

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden das dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Des Weiteren werden die Stunden für das Aufnehmen ebenfalls berechnet und abzüglich des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unserer Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma Basholli Garten- & Landschaftsbau und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftragnehmers zu betreten.


§ 10 Schriftform

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer oder Dritte abzugeben hat, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

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